a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Somit fällt auch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ausser Betracht. Ebenfalls abzuweisen sind die Eventualanträge sowie sämtliche Beweisanträge, da von diesen keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Bauentscheid der Gemeinde Worb vom 4. Februar 2022 wird bestätigt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV63).