i) Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, widerspricht das Bauvorhaben weder den revidierten Nutzungsplänen noch der neuen Nutzungsordnung. Das Bauprojekt ist sowohl nach dem GBR 1993 als auch nach dem GBR 2019 bewilligungsfähig. Aus diesen Gründen musste das Baubewilligungsverfahren auch nicht eingestellt werden. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem anwendbaren Recht erübrigt sich. 9. Moratorium auf 5G-Antennengesuch, Sistierung