Die Mobilfunkantenne steht auf dem Dach des Gebäudes G.________strasse 18, welches in der Strukturerhaltungszone liegt. Sie befindet sich somit weder in einer Wohnzone oder Zone mit Planungspflicht mit überwiegender Wohnnutzung (Art. 44 Abs. 3 GBR 2019) noch in einem Ortsbildschutzgebiet, in einem Landschaftsschutzgebiet oder in einer schützenswerten Baugruppe (Art. 44 Abs. 5 GBR 2019),61 weshalb die Einschränkungen in den Absätzen 3 bis 6 dieser Bestimmung nicht zur Anwendung kommen. Das projektierte Vorhaben verletzt somit Art. 44 GBR 2019 nicht.