Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist die projektierte Mobilfunkantenne bezüglich Einordung in die Umgebung und Gestaltung, wie der Fachausschuss zu Recht feststellte, nicht zu beanstanden. Der Ersatz der bisherigen Mobilfunkantenne durch eine etwas grössere Antenne mit gleicher Gestaltung führt unter Beachtung der Besonderheiten von Mobilfunkantennen bei ihrer ästhetischen Beurteilung nicht dazu, dass die gute Gesamtwirkung in Frage gestellt wäre. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. h) Abschliessend ist auf eine spezifische Bestimmung zu Antennen einzugehen, welche im GBR 1993 noch nicht enthalten war und mit dem GBR 2019 neu hinzugekommen ist: