g) Mit dem neuen Baureglement wurde ein Fachausschuss eingesetzt, welcher insbesondere bei Bauten und Anlagen in der Strukturerhaltungszone Empfehlungen zuhanden der Baubewilligungsbehörde formuliert (Art. 45 Abs. Abs. 2 GBR 2019, vgl. auch Art. 5 Abs. 3 GBR 2019). In der Stellungnahme des Fachausschusses vom 7. Dezember 202159 wird unter dem Titel «Ausgangslage/Vorhaben» eine Einschätzung des Hausjuristen der Bauabteilung wiedergegeben, welcher das Bauvorhaben negativ beurteilt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich dabei gerade nicht um die Einschätzung des Fachausschusses.