- Abstellplätze für Motorfahrzeuge; - Terrainveränderungen. Aus der Baueingabe muss ersichtlich sein, dass das Projekt diesen Elementen im Sinne von Abs.1 Rechnung trägt (für die formellen Erfordernisse beachte Art. 4). 3 Baugesuche werden vor ihrer Behandlung in den folgenden Fällen durch mindestens eine unabhängige und in Gestaltungsfragen ausgewiesene Fachinstanz (z.B. Kommission für Schutz und Gestaltung, Kant. Denkmalpflege, Ortsplaner) beurteilt a in Landschaftsschutzgebieten, b in Ortsbildschutzgebieten (bezüglich Bauvoranfrage vgl. Art. 57), c bei Baudenkmäler mit ihrer Umgebung. Die Vorschriften des neuen GBR 2019 besagt folgendes: