in der Strukturerhaltungszone E1 nicht als anwendbar sieht, was unter Beachtung ihrer Autonomie rechtlich haltbar ist. Dies ist auch insofern überzeugend, als ansonsten die Bestimmung betreffend Veränderung oder Erweiterung im Bereich des Dachs in der Strukturerhaltungszone E1 wohl faktisch ein Mobilfunkantennenverbot in dieser Zone bedeuten würden, da die Wohnqualität durch eine Mobilfunkantenne nie verbessert werden dürfte. Ein solches Mobilfunkantennenverbot stünde aber in Widerspruch zu Art. 44 GBR 2019, das kein Mobilfunkantennenverbot in Strukturerhaltungszonen vorsieht (vgl. hinten Bst. h).