Stattdessen handelt es sich um eine technische Aufbaute. Der geplante Ersatz des Sendemasts führt insofern nicht zu einer baulichen Veränderung oder Erweiterung im Bereich des Dachs. Es ist denn auch davon auszugehen, dass die Gemeinde die Bestimmung betreffend Veränderung oder Erweiterung im Bereich des Dachs 52 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 65 N. 3. 53 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 13 N. 5 Bst. A. 15/21 BVD 110/2022/36