Beide Normen regeln unter anderem die baulichen Veränderungen und Erweiterungen im Bereich der Dächer in der Strukturerhaltungszone E1 (vgl. Art. 43 Abs. 2 GBR 1993 resp. Art. 5 Abs. 5 Lemma 4 GBR 2019). Im vorinstanzlichen Verfahren hat weder der Beschwerdeführer eine Verletzung der Bestimmungen zur Strukturerhaltungszone gerügt noch bezieht sich die Gemeinde in ihrem Bauentscheid auf diese Norm. Nach ständiger Rechtsprechung stellen Mobilfunkantennen keine Gebäude oder Gebäudeteile dar.53 Der Umstand, dass der Sendemast mit einer Folie ummantelt wird, ändert daran nichts. Stattdessen handelt es sich um eine technische Aufbaute.