Art. 5 (Strukturerhaltungszonen SEZ) 1 Die Zone bezweckt die Erhaltung, Erneuerung und Entwicklung der typischen, strukturbildenden Merkmale, welche die einzelnen Gebiete prägt. 2 Anstelle der baupolizeilichen Masse sind die prägenden Merkmale der Bebauung massgebend. 3 Bei Umbau, Erweiterung und Ersatz von Bauten in der SEZ ist der Fachausschuss gemäss Art. 45 beizuziehen. 4 In den einzelnen Gebieten gelten die folgenden Zielsetzungen und sind die folgenden prägenden Merkmale zu beachten: 5