Bei Art. 5 Abs. 5 GBR, auf welchen sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bezieht, handelt es sich um eine Bestimmung des neuen GBR 2019. Zudem hat die Vorinstanz im Baubewilligungsverfahren eine Stellungnahme des Fachausschusses gemäss Art. 45 GBR 2019 eingeholt. Zur Frage nach dem anwendbaren Recht hat sich die Gemeinde in ihrem Entscheid jedoch nicht weiter geäussert. Vorab ist deshalb prinzipiell zu klären, welches Recht (GBR 1993 oder GBR 2019) auf das hier umstrittene Bauvorhaben zur Anwendung kommt.