Die Beschwerdegegnerin führt aus, das Projekt bestehe einzig im Umbau und der Modernisierung der bestehenden Anlage. Die heutige Anlage sei mit einer Glasfaserverkleidung kaschiert und überrage die bestehende Dachaufbaute um 3.00 m. Auch nach dem Umbau werde die Anlage ebenfalls kaschiert und damit als solche nicht sichtbar sein sowie die bestehende Dachaufbaute um 4.09 m überragen. Die Erhöhung um einen Meter verbunden mit einer etwas grösseren Verkleidung (Durchmesser neu 1 m statt wie bisher 0.80 m) führe zwar zu einer voluminöseren Anlage, die jedoch auf dem hohen, 8-stöckigen Gebäude nicht massgeblich ins Gewicht falle.