Bereits die Zulassung der bestehenden Antenne sei ein Kompromiss zu Art. 5 Abs. 5 des Gemeindebaureglements (GBR47) gewesen, weshalb seinerzeit die Verkleidung verfügt worden sei. Mit der Verkleidung werde vorgegaukelt, dass es sich um einen Gebäudebestandteil handle, obwohl die Antenne weder zur ursprünglichen siedlungstypischen Bauweise noch zur Verbesserung der Wohnqualität beitrage. Weiter bringt er vor, aus der Stellungnahme des Fachausschusses gehe hervor, dass dessen Empfehlung zum Bauvorhaben umstritten gewesen sei.