b) Der Beschwerdeführer rügt, das massive Volumen der Antennenverkleidung bedeute eine Minderung der ästhetischen Gesamtwirkung und stehe nicht in direktem Zusammenhang mit den Gebäuden der Strukturerhaltungszone. Hierzu führt er aus, die geplante Vergrösserung des Antennenkörpers könne nicht mit dem bestehenden Antennenkörper gerechtfertigt werden. Bereits die Zulassung der bestehenden Antenne sei ein Kompromiss zu Art. 5 Abs. 5 des Gemeindebaureglements (GBR47) gewesen, weshalb seinerzeit die Verkleidung verfügt worden sei.