Potential zur vorsorglichen Immissionsbegrenzung und tragen dem Verursacherprinzip besser Rechnung als die bisherigen Antennen.46 Eine Verletzung der umweltrechtlichen Bestimmungen ist nicht erkennbar. Zudem sind die Ausführungen des Beschwerdeführers betr. technisch und betrieblich möglicher und wirtschaftlich tragbarer neuer Mobilfunkgeneration und einer Tragbarkeitsklausel als bedingte mögliche Ausnahmeerteilung weder verständlich noch nachvollziehbar, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss. 8. Ästhetik, anwendbares Recht und rechtliche Grundlagen