f) Weiter verweist der Beschwerdeführer auf das Briefing «Auswirkungen der drahtlosen 5G Kommunikation auf die menschliche Gesundheit» des wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom Februar 2020.43 Darin werden verschiedene Standpunkte aus der Wissenschaft zusammengefasst und auf verschiedene Forschungsergebnisse hingewiesen. Diese Ausführungen beziehen sich in erster Linie auf den sog. Millimeterwellenbereich. Dieser Frequenzbereich steht hier nicht zur Diskussion; er ist in der Schweiz für den Mobilfunk zurzeit nicht freigegeben.44 Aus dem vorerwähnten Briefing kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.