Es besteht nach dem Gesagten kein Grund zur Annahme, dass das QS-System der Beschwerdegegnerin das Einhalten der Grenzwerte – auch wenn ein Korrekturfaktor auf die adaptiv betriebenen Antennen angewendet wird – nicht genügend kontrollieren könnte. Die bejahende Bundesgerichtsrechtsprechung zu den QS-Systemen kann somit auch auf die adaptiven Antennen angewendete werden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit von einem genügenden QS-System auszugehen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 7. Gesundheit