Das Zertifikat wurde am 15. Dezember 2022 ausgestellt und gilt bis 14. Dezember 2025, weshalb auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zum abgelaufenen Übergangszertifikat nicht weiter eingegangen werden muss. Die vom Beschwerdeführer zudem geltend gemachte Befangenheit des BAKOM ist weder nachvollziehbar noch wird ein irgendwie gelagerter Interessenskonflikt näher belegt. Es besteht nach dem Gesagten kein Grund zur Annahme, dass das QS-System der Beschwerdegegnerin das Einhalten der Grenzwerte – auch wenn ein Korrekturfaktor auf die adaptiv betriebenen Antennen angewendet wird – nicht genügend kontrollieren könnte.