Damit liegt kein Grund vor, um die Messbarkeit der Strahlung in Frage zu stellen. Bei der Abnahmemessung wird am gemessenen Ort die Strahlung aus allen Richtungen erfasst, also auch solche, die nicht direkt von der Antenne eintrifft, sondern von einer Fläche (oder mehreren) reflektiert wurde. Die Abnahmemessung erlaubt somit, ergänzend zur rechnerischen Prognose, nach Erstellung oder Umbau einer Mobilfunkanlage zu überprüfen, ob die Anlagegrenzwerte im bewilligten massgebenden Betriebszustand eingehalten sind. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdegegnerin die notwendigen Angaben zur Messung nicht weitergeben oder die Abnahmemessung anderweitig manipulieren würde.