d) Der Beschwerdeführer legt nichts Stichhaltiges vor, das das Funktionieren der Messmethoden des METAS für die 5G-Technologie infrage zu stellen vermöchte. An der Existenz einer geeigneten Messmethode bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers somit keine ernsthaften Zweifel. Die Messbarkeit der Strahlung – dazu gehört auch das Signal im 1400 MHz-Frequenzband – ist nach dem Gesagten sowohl beim Betrieb konventioneller Antennen als auch beim Betrieb adaptiver Antennen möglich.