Mit der umstrittenen Baubewilligung wird somit keine höhere Sendeleistung ERPn, gemittelt über 6 Minuten, erlaubt. Das Rechtsbegehren 3, wonach auch nicht in kurzen Spitzenmomenten die vorsorglichen Grenzwerte an den gemessenen OMEN überschritten werden dürfen, ist demnach NISV-widrig und deshalb abzuweisen. Ob die geplante Anlage in diesem Rahmen in Anwendung des Korrekturfaktors sinnvoll betrieben werden kann, ist Sache der Beschwerdegegnerin, für die Beurteilung der Grenzwertkonformität aber unerheblich.