Die im Standortdatenblatt deklarierte Sendeleistung ERPn ist für die Beschwerdegegnerin verbindlich. Wie bereits vorstehend ausgeführt, sind kurzzeitige Leistungsspitzen über der im Standortdatenblatt deklarierten Sendeleistung bei den beiden adaptiv betriebenen Antennen nicht auszuschliessen, jedoch wird bei einer Überschreitung die Leistung anschliessend insoweit gedrosselt, dass die über einen Zeitraum von sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die deklarierte Sendeleistung nicht überschreitet. Mit der umstrittenen Baubewilligung wird somit keine höhere Sendeleistung ERPn, gemittelt über 6 Minuten, erlaubt.