a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand.13 b) Mit seinem Rechtsbegehren 2 in der Beschwerde vom 3. März 2022 verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss den Bauentscheid mit einer Auflage zu ergänzen, wonach bei einer allfälligen zukünftigen Aufrüstung erneut ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei. Eine zukünftige Aufrüstung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Dieser Antrag geht daher über den Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist.