Parteieingaben müssen unter anderem einen Antrag, eine Begründung und eine Unterschrift enthalten (vgl. Art. 32 Abs. 2 VRPG10). An die Begründung einer Laieneingabe werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt, obwohl sie ebenfalls zu den wesentlichen Elementen einer Parteieingabe gehört.11 Ein blosser Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt nach ständiger Rechtsprechung keine rechtsgenügliche Begründung dar.12 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 7 Vgl. Einsprache vom 6. Dezember 2021, pag. 68 ff. der Vorakten der Gemeinde Worb. 8 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-