c) Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er halte an seinen Schlussbemerkungen zur Einsprache vollumfänglich fest. Gleichzeitig verweist er mehrmals auf verschiedene Seiten dieser Schlussbemerkungen. In seiner Stellungnahme vom 1. September 2022 macht er zudem unter dem Verfahrensantrag 5 geltend, die Einsprache vom 6. Dezember 2021 und die Schlussbemerkungen vom 11. Januar 2022 mit den darin aufgeführten Rechtsbegehren würden vollumfänglich aufrechterhalten.