b) Der Beschwerdeführer hat sich als Einsprechender am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt.7 Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.8 Vorliegend beträgt der Einspracheperimeter der Anlage 949.53 m.9 Der Wohnort des Beschwerdeführers ist rund 424 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt und liegt somit innerhalb des Einspracheperimeters. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist daher zu bejahen.