Das Baugesuchsverfahren sei zu sistieren bis die Vollzugs-und Kontrollmängel behoben sind (zwischenzeitlich neue Beweislage auf Kantonsebene). 4. Das Baugesuchsverfahren sei zu sistieren bis das abgelaufene Übergangs-Validierungszertifikat der Swisscom durch eine unbefangene Zertifizierungsstelle neu auditiert und ausgestellt ist (zwischenzeitlich neue Beweislage). 5. Die Einsprache vom 6. Dezember 2021, die Schlussbemerkungen vom 11. Januar 2022 sowie die Baubeschwerde vom 3. März 2022 mit den darin aufgeführten Rechtsbegehren werden vollumfänglich aufrechterhalten. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.