1. Das Bauvorhaben sei in planungsrechtlicher Sicht durch behördliche und fachspezivisch [recte: fachspezifisch] anerkannte Stellen vertieft zu beurteilen. 2. Die Gemeinde sei aufzufordern die vollständigen seinerzeitigen Baugesuchs- und Bewilligungs- Unterlagen der bestehenden Mobilfunkantenne den beurteilenden und zuständigen Fachstellen sowie dem Beschwerdeführer zu Verfügung zu stellen. 3. Das Baugesuchsverfahren sei zu sistieren bis die Vollzugs-und Kontrollmängel behoben sind (zwischenzeitlich neue Beweislage auf Kantonsebene).