Das AUE kommt in seiner Stellungnahme vom 1. April 2022 zum Schluss, die geplante Mobilfunkanlage erfülle die Bestimmungen der NISV5 vollständig und sei bewilligungsfähig. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. April 2022, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem seien sämtliche weitere Anträge und prozessuale Begehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten sein. Auch der Antrag, das Verfahren sei zu sistieren, sei abzuweisen.