Der Beschwerdeführer stellt zudem den Antrag, das Verfahren sei zu sistieren, bis - die Ergänzung der NISV, die am 01.01.2022 in Kraft getreten ist, überprüft sei in Bezug auf ihre Kompatibilität mit den Immissionsgrenzwerten gemessen am Standort der OMEN, und bis Rechtssicherheit besteht in Bezug auf gegebenenfalls notwendige neue Mobilfunk- Rahmenbedingungen für adaptive Antennen, bezogen auf die OMEN. […] - die massgeblichen Grundlagen über die Beurteilung adaptiver Antennen in Bezug auf die Schutzvorgaben der Bundesverfassung und des USG entsprechend aktualisierter Erkenntnisse