_ zu verweigern. […] 2. Sollte die Baubewilligung jemals erteilt werden, sei in dieser explizit fest zu halten, dass: Aufrüstungen, auch rein digitale, wie z.B. die Erhöhung der Nutzungsfrequenz über 3600 MHz hinaus einem erneuten Bauausschreibungsverfahren unterzogen werden müssen. 3. Es sei explizit festzuhalten, dass die betreffende Antenne nie, auch nicht in kurzen Spitzenmomenten (maximale Sendeleistung / Worst-Case Prinzip), an den OMEN gemessen, die vorsorglichen Grenzwerte überschreiten darf. […] 4. unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.