Art. 61 (Erhaltungs- und Erneuerungsgebiete, Allgemeines) 1 Die im Zonenplan als Erhaltungs- und Erneuerungsgebiete bezeichneten Gebiete – d.h. Ortsbildschutzund Strukturgebiete, Landschaftsbild- und Naturgebiete sowie der Gewässerraum und die Begrünung des öffentlichen Raumes – sind Gebiete im Sinne von Art. 86 BauG. 2 […] 3 Der Gemeinderat erlässt als Grundlage für die bauliche Entwicklung Richtlinien zum Schutz, zur Erhaltung, Gestaltung, Nutzung, Verdichtung und Erneuerung der Gebiete; diese gelten wegleitend. 4-5 […]