Bebauungsstruktur ein wichtiger Bestandteil des vorliegenden Strukturgebiets ist, bei Bauvorhaben diesem Schutzzweck Rechnung zu tragen ist und der Bau einer leicht konstruierten Terrasse ihrer Auffassung nach den Schutzzweck des Strukturgebiets nicht beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin konnte den Entscheid der Vorinstanz gehörig anfechten, was auch ihre Ausführungen in der Beschwerde zeigen. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen. Sie hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.