Die positive Beurteilung des Berner Heimatschutzes liegt vor und wurde der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zugestellt. Auch wenn die Begründung des Berner Heimatschutzes knapp ausgefallen ist, kann diesem entnommen werden, weshalb er das Bauvorhaben als bewilligungsfähig erachtet. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid darauf Bezug genommen. Aus der Begründung der Vorinstanz geht zudem weiter genügend hervor, dass die bestehende 19 Vorakten, pag. 150. 20 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 21 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen