Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Beurteilung des Berner Heimatschutzes wiedergegeben. Weiter führt sie sodann aus, der Schutzzweck des Strukturgebiets betreffe weitestgehend lediglich die Bebauungsstruktur in ihrer dreidimensionalen Ausdehnung und die Merkmale der Umgebungsgestaltung, welche vorliegend kaum betroffen bzw. eingehalten seien. Erhöhte Anforderungen seien vorliegend vor allem bei den Gebäuden und an den Umgang mit deren Volumetrie zu stellen. Es sei absurd zu behaupten, der Bau einer leicht konstruierten, gut gestalteten Terrasse würde den Schutzzweck des Strukturgebiets beeinträchtigen.