verfüge über keine ähnlichen Terrassen mit denselben Dimensionen, Farben und Materialien wie die geplante Terrasse. Terrassen seien kein typisches, strukturbildendes Merkmal, welches das Strukturgebiet präge. Dies seien vielmehr die freien Gärten ohne Terrassen. Deshalb sei die geplante Terrasse quartierfremd, störe das Quartierbild und verstosse gegen Art. 61 Abs. 2 und Art. 62a Abs. 1, 3 und 4 GBR.