a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Fachbericht des Berner Heimatschutzes sei nur kurz begründet und setze sich offensichtlich nicht mit den für das Strukturgebiet geltenden Bestimmungen auseinander. Er genüge den Anforderungen an einen Fachbericht nicht und verletze die Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör. Zudem hätte die Vorinstanz zwingend einen Fachbericht der Kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) einholen müssen. Weiter rügt sie, die vorherrschend bestehende Bebauung sehe keine Terrassen vor resp. verfüge über keine ähnlichen Terrassen mit denselben Dimensionen, Farben und Materialien wie die geplante Terrasse.