Die im Baubewilligungsverfahren mit der Projektänderung vorgenommene Reduktion der Terrassenhöhe von vormals 1.00 m auf 0.99 m steht im Belieben der Bauherrschaft und ist nicht rechtsmissbräuchlich. Weiter geht aus den Planunterlagen hervor, dass vom Garten her die Terrasse über sechs Treppenstufen erschlossen ist. Dass kein Handlauf vorgesehen ist, stellt vorliegend keine Verletzung sicherheitsrelevanter Normen dar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sieht die Bestimmung von Ziff. 2.2.1 der SIA Norm 358 keine Pflicht zur Erstellung eines Handlaufs bei mehr als fünf Stufen vor, sondern spricht von «in der Regel». Dies im Gegensatz zur