e) Gemäss den Planunterlagen ist die Terrasse 0.99 m hoch. Da die Absturzhöhe der Terrasse weniger als 1.00 m beträgt, besteht keine Pflicht zur Sicherung mit einem Schutzelement wie zum Beispiel in Form eines Geländers oder einer Brüstung (vgl. Ziff. 2.1.1 i.V.m. Ziff. 2.1.2 der SIA Norm 358). Es liegt auch kein Fall einer vergrösserten Absturzgefahr vor, da weder das Gefährdungsbild 2 noch das Gefährdungsbild 3 einschlägig ist. Die im Baubewilligungsverfahren mit der Projektänderung vorgenommene Reduktion der Terrassenhöhe von vormals 1.00 m auf 0.99 m steht im Belieben der Bauherrschaft und ist nicht rechtsmissbräuchlich.