Bei Wohnbauten ist das Gefährdungsbild 1 «Fehlverhalten von unbeaufsichtigten Kindern», bei Verwaltungs- und Dienstleistungsgebäuden sowie Heimen und Spitalbauten ist das Gefährdungsbild 2 «Fehlverhalten von Behinderten und Gebrechlichen» und bei Fluchtwegen sowie Bereichen mit grossen Personenansammlungen ist das Gefährdungsbild 3 «Ausserordentliches Gedränge und Panik» anwendbar (Ziff. 1.3.3 der SIA Norm 358). Gemäss Ziff. 2.2.1 der SIA Norm 358 sind Treppen mit mehr als fünf Steigungen in der Regel mit Handläufen zu versehen.