2.1.2 der SIA Norm 358 ist eine Gefährdung von Personen im Allgemeinen anzunehmen, wenn die Absturzhöhe mehr als 1.00 m beträgt. Bei vergrösserter Absturzgefahr (Gefährdungsbilder 2 und 3) können Schutzelemente bereits bei geringerer Absturzhöhe erforderlich sein (Ziff. 2.1.3 der SIA Norm 358). Bei Wohnbauten ist das Gefährdungsbild 1 «Fehlverhalten von unbeaufsichtigten Kindern», bei Verwaltungs- und Dienstleistungsgebäuden sowie Heimen und Spitalbauten ist das Gefährdungsbild 2 «Fehlverhalten von Behinderten und Gebrechlichen» und bei Fluchtwegen sowie Bereichen mit grossen Personenansammlungen ist das Gefährdungsbild 3 «Ausserordentliches Gedränge und Panik» anwendbar (Ziff.