Treppen, Galerien, Balkone, Brüstungen und andere begehbare Flächen sind, soweit Absturzgefahr für Personen besteht, mit ausreichenden Geländern oder anderen genügenden Schutzvorrichtungen zu versehen (Art. 58 Abs. 1 BauV). In diesem Zusammenhang bestimmt die SIA Norm 358 «Geländer und Brüstungen» vom März 2010, dass jede begehbare, d.h. für Personen zugängliche Fläche, bei der eine Gefährdung durch Absturz anzunehmen ist, durch ein Schutzelement – Geländer oder Brüstung – gesichert sein muss (Ziff. 2.1.1). Laut Ziff. 2.1.2 der SIA Norm 358 ist eine Gefährdung von Personen im Allgemeinen anzunehmen, wenn die Absturzhöhe mehr als 1.00 m beträgt.