d) Nach Art. 21 Abs. 1 BauG sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Gemäss Art. 57 Abs. 1 BauV sind beim Erstellen von Bauten und Anlagen die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten. Dabei sind neben den Vorschriften der Bauverordnung und der Spezialgesetzgebung sowie den Richtlinien der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) die Normen und Empfehlungen der Fachverbände ergänzend zu beachten (Art. 57 Abs. 2 BauV). Den einschlägigen Normen der Fachverbände kommt, obwohl sie keine unmittelbare Gesetzeskraft besitzen, grosse Bedeutung zu.