Da die Stadt Burgdorf die Bestimmungen von Art. 79 ff. EG ZGB nicht als öffentlich-rechtliche Bestimmungen übernommen hat, sind diese vorliegend auch nicht zu prüfen. c) Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung von Art. 21 BauG sowie Art. 57 und 58 BauV16 i.V.m. Ziff. 2.2.1 der SIA Norm 358. Sie bringt vor, die Treppe brauche ein Geländer. Zudem sei die Reduktion der Terrassenhöhe auf 0.99 m ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, da die Beschwerdegegnerschaft damit die Grenzabstände gemäss EG ZGB umgehen wolle.