Vorliegend nennt das GBR die Bestimmungen des EG ZGB als «andere Vorschriften», die vorbehalten sind, übernimmt sie also nicht. Die Stadt Burgdorf hat Art. 79 ff. EG ZGB somit nicht als öffentlich-rechtliche Bauvorschriften übernommen. Indem sie im angefochtenen Entscheid unter Rz. 24 auf die zivilrechtlichen Abstände verweist, welche im Baubewilligungsverfahren nicht unbedingt zu prüfen seien, bestätigt sie diese Auffassung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 14 im revidierten GBR 2020 gestrichen wurde. Ein Hinweis auf die Bestimmungen von 14 Vorakten, pag. 150. 15 VGE 21990 vom 15. März 2005, E. 9.1.1; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 13a.