b) Das Baureglement der Stadt Burgdorf hält in Art. 14 Abs. 2 GBR unter dem Titel «Vorbehalt anderer Vorschriften» fest, dass unter Nachbarn die Eigentumsbeschränkungen sowie die Bauund Pflanzvorschriften des ZGB und des EG ZGB zu beachten sind. Zudem sind die entsprechenden Art. 79 ff. EG ZGB in der Beilage II zum GBR aufgeführt. Nicht jeder Verweis auf das Nachbarrecht des EG ZGB bedeutet, dass diese Bestimmungen damit zu öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften werden. Dies gilt nur, soweit die Gemeinde die zivilrechtlichen Abstandsvorschriften explizit als öffentlich-rechtliche Vorschriften verstanden haben will.15