f) Bei dieser Ausgangslage ist es insgesamt sachlich vertretbar und – auch mit Blick auf die Gemeindeautonomie – rechtlich haltbar, dass die Vorinstanz für die Terrasse weder aus dem GBR noch aus den Richtlinien Abstandsvorschriften beizieht. Die projektierte Terrasse entlang der Parzellengrenze zum Grundstück Burgdorf Grundbuchblatt Nr. J.________ ist demnach zulässig. 4. Zivilrechtlicher Grenzabstand und Sicherheit