e) Die Gemeinde ist im angefochtenen Entscheid richtigerweise davon ausgegangen, dass es sich bei der ungedeckten Terrasse um eine Leichtkonstruktion im Sinne der Richtlinie handelt. Gemäss ihrer Einschätzung handelt es sich beim Bauvorhaben um eine leicht wirkende Konstruktion und üblich materialisiert. Diese Beurteilung lässt sich aufgrund der Planunterlagen nachvollziehen und überzeugt. Ins Gewicht fällt dabei auch, dass die Holzterrasse auf Betonpunktfundamenten erstellt ist und mit ihren Sitzstufen resp. Treppenstufen einen fliessenden Übergang in den Garten bildet, was die leicht konstruierte Bauweise akzentuiert.