Zum anderen wird diese Sichtweise auch durch die Abbildung in den Richtlinien bekräftigt, welche als Anbaute einen zweigeschossigen Gebäudeteil darstellt.13 Deshalb ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Terrasse befinde sich ausserhalb des Baufelds für Anbauten und sei 7 Vgl. Verweis in Kommentar zu Art. 62a Abs. 4 GBR; Vorakten, pag. 33-37 (Richtlinien 04_2560 zum «Strukturgebiet