Die geplante Terrasse stellt auch kein Anbaute im Sinne der Richtlinien dar. Dies geht zum einen aus dem Strukturplan und den Richtlinien selbst hervor. In den dafür vorgesehenen Baufeldern sind grundsätzlich ein- und zweigeschossige Anbauten zulässig, wobei auf dem Dach eines eingeschossigen Baus eine Terrasse möglich ist. Bereits daraus erschliesst sich, dass – im Sinne der Bedürfnisse der Eigentümer nach einer Vergrösserung der Gebäudevolumen12 – unter dem Titel Anbauten Wohnraum- resp. Gebäudeerweiterungen gemeint sind. Zum anderen wird diese Sichtweise auch durch die Abbildung in den Richtlinien bekräftigt, welche als Anbaute einen zweigeschossigen Gebäudeteil darstellt.13